Bauleitpläne Bayern
Zentrales Landesportal für die Bauleitplanung Bayern
Bayerische Vermessungsverwaltung

Konzept zentrales Landesportal Bayern

Mit dem „Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2014/52/EU im Städtebaurecht und zur Stärkung des neuen Zusammenhalts in der Stadt“ hat der Gesetzgeber am 13. Mai 2017 die rechtliche Grundlage für die Schaffung eines zentralen Landesportals für die Bauleitplanung formuliert.

Zur Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben wurde in Zusammenarbeit mit den Kommunalen Spitzenverbänden das zentrale Landesportal für die Bauleitplanung in Anlehnung an die GDI-Anwendung „Bauleitpläne Bayern“ entwickelt. Von den Gemeinden in das Internet eingestellte Bekanntmachungen und Unterlagen zu laufenden Bauleitplanverfahren sind der gesamten Öffentlichkeit damit über das zentrale Portal zugänglich zu machen. Rechtskräftige Bebauungspläne und wirksame Flächennutzungspläne sollen hierdurch zugänglich gemacht werden. Die Datenhaltung bleibt dabei im Sinne der verfassungsrechtlich garantierten Planungshoheit weiter bei den Gemeinden.

Für Bürgerinnen und Bürger:

Bürgerinnen und Bürger haben mit dem Landesportal die Möglichkeit, über den Namen der Gemeinde oder einer interaktiven Karte zentral nach einem Bauleitplanverfahren zu suchen. Im Hinblick auf die vielfältige Siedlungs- und Verwaltungsstruktur und damit auch die vielfältige digitale Struktur Bayerns, erleichtert das Portal den Zugang zu den nach dem Baugesetzbuch gemäß §3 Abs. 2 zur Verfügung zu stellenden Unterlagen laufender Bauleitplanungen. Im Zuge der Transparenz und einer bürgernahen Verwaltung sind die Gemeinden darangehalten, auch die rechtskräftigen Bebauungspläne der Öffentlichkeit seit 2017 einheitlich über das Portal zugängig zu machen.

Für Gemeinden:

Gemeinden können über die Angabe des Gemeindeschlüssels und der jeweiligen URL der Bauleitplanungsseite die nach §3 Abs. 2 Satz 5 BauGB rechtlich erforderliche Verlinkung ermöglichen. Für die Dokumentation erhalten sie eine Bestätigung. Die aufgebaute kommunale digitale Infrastruktur kann somit erhalten und weiterentwickelt werden und trotzdem ein einheitlicher Zugang ermöglicht werden.

Für die Einstellung der URL sind folgende Unterlagen notwendig:

  1. Gemeindeschlüssel

    Der Gemeindeschlüssel dient dem internen Gebrauch für die eindeutige Identifizierung der Gemeinde aus dem Gemeindekatalog. Beispiel: 09271111 - für die Gemeinde Aholming, LKR Deggendorf

  2. URL zur Bauleitplanungsseite der Homepage der Kommune

    Die jeweilige URL wird für die Verlinkung veröffentlicht. Beispiel: https://www.plattling.de/unsere-stadt/bauleitplanung/

  3. Email-Adresse der technischen Stelle (Funktionsadresse)

    Diese nicht personenbezogene Email-Adresse dient dem internen Gebrauch bei technischen Problemen und wird nicht veröffentlicht.

  4. Email-Adresse der fachlichen Stelle (Funktionsadresse)

    Diese nicht personenbezogene Email-Adresse dient dem internen Gebrauch bei technischen Problemen und wird nicht veröffentlicht.

Datensätze können über bauleitplanung@geodaten.bayern.de am Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Bamberg - Fachbereich Informations- und Kommunikationstechnik - eingepflegt und aktualisiert werden.

Für Fachanwender werden die Bauleitpläne auch als Geodatendienst (Web Map Service = WMS) zur Verfügung gestellt. Der dargestellte WMS "Bauleitpläne Bayern" mit den Umringen der Geltungsbereiche ist auch als WMS im Geoportal verfügbar.

Bauleitpläne und städtebauliche Satzungen

Gemeinden wird die kommunale Planungshoheit verfassungsrechtlich garantiert. Sie können Bauleitpläne in eigener Verantwortung aufstellen.

Man unterscheidet zwei Arten von Bauleitplänen:

  • Der Flächennutzungsplan umfasst in der Regel das gesamte Gemeindegebiet, trifft aber als vorbereitender Bauleitplan noch keine allgemein-verbindlichen Festsetzungen.
  • Der Bebauungsplan beschränkt sich auf Teile des Gemeindegebiets und enthält verbindliche Regelungen, wie die Grundstücke genutzt und bebaut werden können.

Die geltenden Bauleitpläne können bei der Gemeinde eingesehen werden, viele Gemeinden stellen sie auch im Internet bereit.

Flächennutzungsplan

Im Flächennutzungsplan wird in der Regel für das gesamte Gemeindegebiet die Art der Bodennutzung in Grundzügen dargestellt, die sich aus der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung ergibt. So werden beispielsweise die Flächen dargestellt, die für die Bebauung, für Verkehrsanlagen oder Grünflächen vorgesehen sind, aber auch Flächen für Landwirtschaft und Wald. Daneben enthält er Hinweise auf bestehende Planungen, die auf fachgesetzlichen Bestimmungen beruhen.

Bebauungsplan

Der Bebauungsplan ist grundsätzlich aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln. Er enthält rechtsverbindliche Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung. Im Bebauungsplan können beispielsweise Art und Maß der baulichen Nutzung, Bauweise, überbaubare Grundstücksflächen sowie Stellung baulicher Anlagen, aber auch öffentliche und private Grünflächen sowie Verkehrsflächen festgesetzt werden. Man unterscheidet verschiedene Arten von Bebauungsplänen:

  • Ein qualifizierter Bebauungsplan muss mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthalten.
  • Einfache Bebauungspläne erfüllen nicht die Voraussetzungen eines qualifizierten Bebauungsplans und regeln nur einzelne bauplanungsrechtliche Aspekte (z.B. Baulinienpläne).
  • Vorhabenbezogene Bebauungspläne können von den Gemeinden auf der Grundlage eines Vorhaben- und Erschließungsplans aufgestellt werden, der von einem Vorhabenträger mit der Gemeinde abgestimmt ist. Voraussetzung ist, dass der Vorhabenträger zur Durchführung des Vorhabens und der Erschließungsmaßnahmen bereit und in der Lage ist und sich in einem Durchführungsvertrag zur Durchführung der Maßnahmen verpflichtet.

Bebauungs- und Flächennutzungspläne werden in einem gesetzlich geregelten Verfahren nach dem Baugesetzbuch (BauGB) aufgestellt, das unter anderem durch eine mehrstufige Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung gekennzeichnet ist. Für die Verwaltungspraxis liefern unsere Planungshilfen sowie die Formblätter zur Beteiligung der Träger öffentlicher Belange, Verfahrensvermerk Flächennutzungsplan, Verfahrensvermerk Bebauungsplan, Bekanntmachung der Genehmigung beziehungsweise des Satzungsbeschlusses ausführliche Informationen (www.bestellen.bayern.de).

Darüber hinaus können die Gemeinden in eigener Verantwortung städtebauliche Satzungen erlassen. Diese werden in einem gesetzlich geregelten Verfahren aufgestellt, in dem sowohl der betroffenen Öffentlichkeit als auch den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wird.

Innenbereichssatzung

Die Gemeinde kann unter bestimmten Voraussetzungen Satzungen erlassen, die für den Innenbereich maßgeblich sind:

  • Mit der Abgrenzungssatzung können die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festgelegt werden. Sie hat lediglich deklaratorische Wirkung und stellt dar, welche Grundstücke noch zu den im Zusammenhang bebauten Ortsteilen gehören und welche bereits dem Außenbereich zuzuordnen sind.
  • Mit der Festlegungssatzung können bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festgelegt werden, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind.
  • Mit der Einbeziehungssatzung können einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbezogen werden, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.

Außenbereichssatzung

Grundsätzlich können im Außenbereich Wohnhäuser, die nicht einem landwirtschaftlichen Betrieb dienen, nur dann genehmigt werden, wenn durch ihre Errichtung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt werden. In einer Außenbereichssatzung kann die Gemeinde im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben regeln, dass bestimmte öffentliche Belange (namentlich Widerspruch zu Darstellungen des Flächennutzungsplans über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald sowie Gefahr der Entstehung oder Verfestigung, nicht aber der Erweiterung einer Splittersiedlung) einem Bauvorhaben nicht entgegengehalten werden können. Andere öffentliche Belange, wie zum Beispiel solche des Naturschutzes, der Landschaftspflege oder der Wasserwirtschaft können jedoch nach den Umständen des Einzelfalls dazu führen, dass das Bauvorhaben trotz einer derartigen Satzung unzulässig ist.

Besondere städtebauliche Satzungen

Satzungen nach dem besonderen Städtebaurecht liegen stets sog. Gesamtmaßnahmen zugrunde; es handelt sich jeweils um Instrumente, die größere Gebiete einer Gemeinde oder ganze Ortsteile betreffen. Sie werden im öffentlichen Interesse durchgeführt und zielen darauf ab, die betroffenen Gebiete in städtebaulicher Hinsicht neu- oder umzugestalten, fortzuentwickeln oder zu erhalten.

Die Gemeinden können folgende Satzungen des besonderen Städtebaurechts beschließen:

  • Sanierungssatzungen nach § 142 Abs. 1 S. 1 und Abs. 3 S. 1 BauGB zur Begrenzung des Gebietes städtebaulicher Sanierungsmaßnahmen (§§ 136-164b BauGB)
  • Entwicklungssatzungen nach § 165 Abs. 6 S. 1 BauGB zum Zweck der Festlegung des Bereichs städtebaulicher Entwicklungsmaßnahmen (§§ 165-171 BauGB)
  • Stadtumbausatzungen nach § 171d Abs. 1 S. 1 BauGB zur fakultativen Bestimmung eines Genehmigungsvorbehaltes im Rahmen von Stadtumbaumaßnahmen (§§ 171a-171d BauGB)
  • Erhaltungssatzungen nach § 172 Abs. 1 S. 1 BauGB zur Anordnung eines Genehmigungsvorbehaltes etwa zur Sicherung der städtebaulichen Eigenart eines Gebietes (§§ 172-174 BauGB)

Weitere Informationen finden Sie unter:

XPlanung

Das Datenaustauschformat XPlanung unterstützt den verlustfreien Austausch von Bauleit-, Raumordnungs- und Landschaftsplänen zwischen unterschiedlichen IT-Systemen sowie die internetgestützte Bereitstellung von Plänen und ermöglicht so die planübergreifende Auswertung und Visualisierung von Planinhalten. Die Einführung dieses Standards eröffnet hohe Potentiale, Verwaltungsvorgänge im Bereich der raumbezogenen Planung effektiver und kostengünstiger zu gestalten sowie qualitativ zu verbessern. Ein verlustfreier Datenaustausch zwischen den verschiedenen Planungsebenen und den unterschiedlichen öffentlichen und privaten Planungsakteuren während des Planungsprozesses wird erleichtert.

Mit Beschluss vom 5. Oktober 2017 hat der IT-Planungsrat den Standard „XPlanung“ zum nationalen IT-Standard erklärt. Nach dem IT- Staatsvertrag (§3 Abs. 2 Satz 2) entfaltet dieser Beschluss Bindungswirkung und ist vom Bund und den Ländern innerhalb einer fünfjährigen Übergangsfrist (Februar 2023) in ihren jeweiligen Verwaltungsräumen umzusetzen.

Eine Handreichung des dt. Städtetags zu dem Thema finden Sie unter: